11. September 2026

Gelpante Anhebung der Alkoholsteuer

Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die Erhöhungen der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20% vorgesehen. Die Steuer soll sich für Alkohol,

Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die Erhöhungen der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20% vorgesehen. Die Steuer soll sich für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.226 € (bisher 1.022 €) je hl A verändern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz).

Für Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 €) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz).

Anhebung der Schaumweinsteuer- und der Steuer für Zwischenerzeugnisse
Die Steuer für Schaumwein (§ 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll künftig grundsätzlich 163 € (bisher 136 €) je hl betragen. Bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent soll sie 61 € (bisher 51 €) je hl betragen.

Die Steuer für Zwischenerzeugnisse (§ 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll grundsätzlich 184 € (bisher 153 €) je hl betragen. Werden 15 Volumenprozent nicht überschritten soll die Steuer grundsätzlich 122 € (bisher 102 €) je hl betragen. Dies gilt allerdings nicht für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen Fällen soll die Steuer 163 € (bisher 136 €) je hl betragen.

Anhebung der Alkopopsteuer
Die Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie soll künftig für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius 6.660 € (bisher 5.550 €) betragen (§ 2 Satz 2 Alkopopsteuergesetz).

Quelle: Sonstige | Gesetzvorhaben | Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 | 10-09-2026
Mit der pauschalen Zurückweisung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG – unter Hinweis auf einen später erzielten höheren Kaufpreis – verletzt des
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz